VEREINSSATZUNG
HANDBALL SPORT VEREIN FRANKFURT (ODER) E.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Handball Sport Verein Frankfurt (Oder) e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Frankfurt (Oder).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der benutzt die Abkürzung HSV FFO.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen
- Die Vereinsfarben sind rot/weiß/grün.
§ 2 Zweck des Vereins
- Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitt. „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsportes insbesondere im Jugendbereich und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen im Land Brandenburg.
- Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich auch dem Freizeit- und Breitensport.
- Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
- Alle parteipolitischen, konfessionellen, antihumanistischen, faschistischen, rassistischen, nationalistischen und wirtschaftlichen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
- Der Verein bekennt sich zu den anerkannten Regeln des Amateursports.
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Alle Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Die bei der Ausübung eines Ehrenamtes notwendigen und tatsächlichen nachgewiesenen Ausgaben können ersetzt werden
- Der Vereinszweck wird erreicht durch:
- das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes:
- den Aufbau eines Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensport
- die Teilnahme an Meisterschaften, Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen und Turnieren;
- Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Maßnahmen;
- die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden, Veranstaltungen und durch Werbung, die dem geförderten Zweck dienen.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
- Bei Bedarf können satzungsgemäße Ämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit Abs. 6 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltlage des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Nach Maßgabe der Teilnahme am aktiven Spielbetrieb wird für die Zwecke der Beitragserhebung zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft unterschieden
- Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Für Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, können die Erziehungsberechtigten das Stimmrecht ausüben. Das Aufnahmeersuchen hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Mitglieder haben Adressänderungen dem Vorstand mitzuteilen.
- Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder vorschlagen. Die Mitgliederversammlung kann in einfacher Mehrheit der Ehrenmitgliedschaft zustimmen
- Bei Aufnahme, ist die Satzung des Vereins dem neuen Mitglied auszuhändigen.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,/Löschung der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
- durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins. Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ist der Austritt nur zum Quartalsende möglich. Bei besonderen Umständen entscheidet der Vorstand. Geht die Austrittserklärung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin möglich.
- der Vorstandes kann ein Mitglied ausschließen,
- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt sind. Dem Verein bleibt unbeschadet der Anspruch auf die Forderungen.
- bei vereinsschädigendem Verhalten und Verstößen gegen Vereinsinteressen.
Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.
Der Beschluss zum Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Verbandsmitgliedschaft:
- Der Verein ist Mitglied im Stadtspotbund Frankfurt (Oder)
- Der Verein ist Mitglied im LSB Brandenburg.
- Der Verein ist Mitglied im HVB Brandenburg.
- Der Verein ist Mitglied im Kreisfachverband Handball Frankfurt (Oder) e.V.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglieder hat zur Deckung der allgemeinen Vereinsausgaben einen Vereinsbeitrag gemäß Beitragsordnung an das Vereinskonto per Überweisung an den Verein zu entrichten.
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
- Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
- Bei Zahlungsrückstand erfolgt eine schriftliche Mahnung. Mit jeder schriftlichen Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 € fällig.
- Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die Sport- und Hausordnung zu beachten. Entsprechend Anordnung der Aufsichtsperson ist Folge zu leisten.
- Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Verein mitzuteilen.
- Die Mitglieder sollen die Vereinsinteressen fördern und haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Darüber hinaus wird ein erweiterter Vorstand von bis zu 5 Mitglieder gewählt, der den Vorstand berät und in der Durchführung seiner internen Aufgaben unterstützt.
§ 7 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung sollte einmal jährlich, im ersten Quartal des Jahres stattfinden und ist das
höchste Organ des Vereins.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung mitzuteilen. Die erforderlichen Schreiben gelten zwei Tage nach Absendung an die
letzte bekannte Adresse als zugegangen.
Eine Einberufung ist auch im Wege der elektronischen Kommunikation, insbesondere per E- Mail oder mithilfe eines Messenger- Dienstes ist zulässig.
In jedem Fall sind:
- Ort und Zeit der Mitgliederversammlung unmittelbar auf der Homepage des Vereins,
- Tagesordnung, Beschlussvorlagen, Anträge und Gegenanträge sowie sonstige relevante Informationen zu den Punkten der Tagesordnung in den Mitgliederbereich der Homepage einzustellen.
2a) Abweichend von § 32 Abs. 1, Satz 1 BGB kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit aus wichtigem Grund beschließen, die Mitgliederversammlung ausnahmsweise nicht als Präsenzveranstaltung durchzuführen. In diesem Beschluss und aufgrund dieses Beschlusses ermöglicht der Vorstand den Mitgliedern entweder
a) an der jeweiligen Veranstaltung ohne Anwesenheit am Veranstaltungsort teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben oder
b) ohne Teilnahme an der Versammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Versammlung schriftlich abzugeben.
Ein wichtiger Grund im Sinne des Satz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Durchführung der Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung unmöglich ist bzw. in einem groben Missverhältnis zum dafür erforderlichen Aufwand steht. Die ortsüblichen Kosten für die Veranstaltungsdurchführung am Veranstaltungsort, insbesondere die Kosten für die Anmietung von Veranstaltungsort und -technik können ein grobes Missverhältnis im Sinne von Satz 2 nicht begründen.
Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden,
beschließt die Versammlung. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine ¾-
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der
Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Finanzberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des neuen Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes. Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Eintragung des neuen Vorstandes kommissarisch weiter.
- Satzungsänderungen,
- die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
- die Auflösung des Vereins,
- die Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über den Haushaltplan
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,
oder
die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist
- Alles weitere regelt die Geschäftsordnung
§ 8 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten und in Schriftform dem Vorstand zu übergeben. Die Kassenprüfung beinhaltet weiter die Prüfung auf die Richtigkeit der Vorgänge.
§ 9 Vorstand
- Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
- Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
- Außer durch Tod oder Ablauf der Amtsperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Abberufung und Rücktritt. Ein Vorstandsmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Berufung eines Nachfolgers wirksam.
- §9 Ziffer 4 bis 6 dieser Satzung gelten entsprechend für die Mitglieder des erweiterten Vorstands.
§ 10 Satzungsänderungen
- Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliederbeschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Frankfurt (Oder), die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 12 Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt (Oder)